Rechtsbehelfsbelehrung:
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils geltenden Fassung.
Nachprüfungsverfahren
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen.
Gemäß § 160 GWB gilt insbesondere:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 GWB vorliegt.
Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134 und 135 GWB.
Die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden gemäß § 134 GWB über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots sowie über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert.
Ein Vertrag darf gemäß § 134 Absatz 2 GWB erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Wartefrist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Zuständige Vergabekammer für das Vergabeverfahren ist:
Vergabekammer Baden-Württemberg
beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
Postanschrift:
Vergabekammer Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Karlsruhe
76137 Karlsruhe