Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Unterstüt-zungsleistungen im Bereich Project Management Office (PMO) für Projekte und Programme im Umfeld von Digitalisierungs-, Verwaltungs- und Zentralisierungsvorhaben, insbesondere im Kontext i-Kfz und damit zusammenhängender Bund-/Länder-Abstimmungen.
Der Auftraggeber kann den Vertrag optional um weitere 12 Monate verlängern.
Zum Zeitpunkt der Beauftragung verfügte ausschließlich der Auftragnehmer über die für die unmittelbare Leistungserbringung erforderliche Kombination aus projektspezifischem Wissen, bestehender Integration in die Projektorganisation und operativer Einsatzfähigkeit.
Aufgrund der langjährigen und kontinuierlichen Einbindung in das Vorhaben war der Auftragnehmer bereits vollständig in die fachlichen, organisatorischen und steuerungsrelevanten Strukturen des Projekts eingebunden. Hierzu gehörten insbesondere detaillierte Kenntnisse der Projektarchitektur, der laufenden Arbeitspakete, der Abhängigkeiten zu parallel laufenden Teilprojekten, der maßgeblichen Stakeholder sowie der etablierten Entscheidungs-, Kommunikations- und Governance-Prozesse.
Dieses Wissen beruht nicht ausschließlich auf dokumentierten Projektunterlagen, sondern in erheblichem Maße auf projektspezifischen Erfahrungen, gewachsenen Abstimmungsmechanismen und informellen Zusammenhängen, die sich erst im Verlauf der Projektarbeit entwickelt haben. Eine kurzfristige Übertragung dieses Wissens auf einen anderen Dienstleister war innerhalb der vorgegebenen Projektlaufzeiten nicht realistisch möglich.
Die erforderliche Leistung konnte daher nur durch den bereits in die Projektstrukturen integrierten Dienstleister ohne zeitliche Verzögerungen, Reibungsverluste und zusätzliche Projektrisiken erbracht werden.
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB wie folgt: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Frist zur Angebotsabgabe endet in diesem Verfahren gemäß Ziffer IV.2.2), so dass erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße gegenüber dem Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt gerügt werden müssen."