Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Vergabe von Leistungen der Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung, Anlagengruppen 1 bis 3 und 8 (HLS) nach § 55 HOAI i. V. m. Anlage 15.1.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Vergabe von Leistungen der Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung, Anlagengruppen 1 bis 3 und 8 (HLS) nach § 55 HOAI i. V. m. Anlage 15.1. Die Beauftragung des im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ausgewählten Planers erfolgt ab Leistungsphase 1 HOAI (Stufe 1: Leistungsphasen 1 HOAI bis 4 HOAI; Stufe 2: Leistungsphasen 5 HOAI bis 9 HOAI). Es ist eine stufenweise Beauftragung beabsichtigt; ein Anspruch auf Weiterbeauftragung besteht nicht.Die Grobkosten für die Baumaßnahme sollen max. 5,1 Mio. EUR brutto (KG 200-500, 700) betragen.Die Planungen sollen ab sofort beginnen. Es ist eine einzelgewerkeweise Ausschreibung und Vergabe geplant. Die Fertigstellung soll bis 2028 erfolgen.
Honorar
Personalkonzept inkl. Qualifikation und Erfahrung des Projektteams
Methoden der Qualitäts-, Termin- und Kostenkontrolle, Präsenz vor Ort
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung vonNachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet einNachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an demöffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durchNichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch diebehauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag istunzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagengerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestensbis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor demZuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnungihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenenBieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggebergeschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.