- Planung und Ausführung von Bauleistungen inkl. technischer Anlagen- Betriebsführung, sowie Wartung und Instandhaltung der übernommenen und installierten Anlagen (Bau- und Anlagentechnik)
2. Änderungen gegenüber dem zurückgesetzten Verfahren2.1. Vertragslaufzeit Die maximale Vertragslaufzeit wird von 12 auf maximal 15 Jahre angehoben.2.2. Kap. 1. Unterpunkt "Alle Liegenschaften" & Bieterinneninformation vom 18.11.2024Die Nachricht lautete:"Sehr geehrte Damen und Herren,die Vergabestelle möchte Sie auf folgendes hinweisen.Nr. 12 Hinweis der Vergabestelle: in Bezugnahme auf unsere Nachricht vom 30.10.2024 möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass vorbehaltlich einer Entscheidung des Gemeinderates, welche voraussichtlich Ende November getroffen wird, wir Ihnen nach aktuellem Verfahrensstand bereits folgende Baukostenzuschüsse in Aussicht stellen können.- MFH Münklingen: 2x350.000EUR (Tranche auf zwei Jahre verteilt)- JKG: 200.000EUR- Stadthalle/Hallenbad: 100.000 EURMit freundlichen GrüßenMax Knecht"Für die Abgabe des indikativen Angebots ist von einem Gesamtbetrag an Baukostenzuschüssen in Höhe von 3.000.000,- netto auszugehen. Mit Aufforderung zur Abgabe des endgültigen Angebots wird die verbindliche Höhe der Baukostenzuschüsse mitgeteilt.2.3. Kap. 1. Unterpunkt 01.01 "Stadthalle/Mensa"Die lüftungstechnischen Anlagen zur Versorgung der Stadthalle sind nicht in Gänze zu erneuern/auszutauschen. Es bleibt den Bieterinnen allerdings unbenommen, Optimierungsmaßnahmen an den lufttechnischen Anlagen vorzusehen. 2.4. Kap. 4.3. Unterpunkt 01 "Schulzentrum Jahnstraße"Ein Fenstertausch entfällt hier.2.5. Kap. 4.3. Unterpunkt 02 "Johannes-Kepler-Gymnasium"1. Zum Bereich Sporthalle: Der Austausch von Dachkuppeln ist nicht länger auf das ganze Dach zu beziehen, sondern umfasst nur noch die mittlere Bahn die ganze Länge der Halle betreffend (siehe Anlage 10 der Leistungsbeschreibung). Die Dachkuppeln sind hierbei weiterhin in thermisch verbesserter Qualität und mit RWA- und Nachtauskühlungs-Funktion zu kalkulieren.2. Zum Bereich Mensa: Die lüftungstechnischen Anlagen zur Versorgung der Mensa sind nicht in Gänze zu erneuern/auszutauschen. Es bleibt den Bieterinnen allerdings unbenommen, Optimierungsmaßnahmen an den lufttechnischen Anlagen vorzusehen.3. Zum Bereich Bauteil 4: Die Sanierung der Dachhaut inkl. Photovoltaikanlage ist nicht länger Wunschmaßnahme.2.6. Kap. 8.2.1. Entstörmanagement und Zusagen zur Zeit bis zum Einsatz vor Ort und bis zur Wiederherstellung der FunktionstüchtigkeitKonkretisiert wird dieses Zuschlagskriterium dahingehend, dass nunmehr von dem Bieter darzulegen ist, mittels welcher Einrichtungen er sowohl organisatorisch (welche Betriebsstelle bzw. Organisationseinheit), geografisch (von welchem Ort wird die Entstörung vorgenommen) als auch personell (Anzahl der in der Störannahmestelle, in der Störungsbeseitigung sowie vor Ort einsetzbaren Personen) auf Störmeldungen reagieren wird. Ebenso sind anzugeben, mit welchen Qualitätssicherungsinstrumenten die organisatorische, personelle und terminliche Bearbeitung von Entstöreinsätzen (innerbetrieblich und fortlaufend) sichergestellt werden wird. Weiterhin hat im Angebot eine Darstellung darüber zu erfolgen, wie über durchgeführte Entstörungen informiert wird und welche Dokumentation hierüber erfolgt. Die Bewertungsgegenstände für die Zusagen zu Reaktions- und Entstörungszeiten wurden unter Berücksichtigung von Möglichkeiten der Fernwartung angepasst. So erfolgt keine Bewertung der mitgeteilten Reaktionszeiten sondern ausschließlich die Zeit bis zum Einsatz vor Ort und die Zeit bis zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit. Die Maximalvorgaben zur Ankunft vor Ort werden weiter als bislang gefasst.
1. Nettoeinsparung in der Vertragslaufzeit (Kapitalwert) - bei der Stadt verbleibender Anteil
II. Klimawirkung in Form der CO2-Einsparung
III. Integrales Maßnahmenkonzept (Zusammenspiel aus Einsparung und Sanierung)
IV. Gesamtkosten der Einsparmaßnahmen (Investitionen)
V. Entstörmanagement und Zusagen zur Zeit bis zum Einsatz vor Ort und bis zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung vonNachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet einNachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an demöffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durchNichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch diebehauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag istunzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagengerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestensbis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor demZuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnungihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenenBieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggebergeschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.