Ingenieurleistungen zur Generalplanung einer Wärrmepumpen-Anlage (WPA3).
s. oben.
nein
Der AG beabsichtigt, für die Projektrealisierung Zuwendungen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nach Modul 2 beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beauftragen. Mit Zuschlagserteilung wird zunächst Leistungsphase P1a beauftragt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Leistungsphase P1b gesondert abzurufen und förderfähige Leistungen (P3, P4 sowie Optionen) erst nach Eingang des Zuwendungsbescheids für den durch den Auftraggeber eingereichten Förderantrages durch das BAFA (oder ein anderweitiges Förderprogramm) zu beauftragen.
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziff. 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.