Gegenstand der Ausschreibung und der späteren Auftragserteilung ist der Abschluss von Rahmenverträgen über die Lieferung von Rohrmedienzählern für die in Punkt A - 1.1 genannten Unternehmen.Die Ausschreibung erfolgt zentral für die MVV-Standorte Mannheim, Offenbach/Main und Kiel.
Der Auftraggeber ist MVV Netze GmbH, ein Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen mit den Kernkompetenzen bei Strom, Gas, Wärme, Umwelt und Wasser. Aus ihrem Kerngeschäft heraus hat sich die MVV Energie AG zu einem Komplettanbieter für Dienstleistungen rund um die Energie- und Wasserversorgung entwickelt und zählt mit ihrem europaweiten Energiehandel zu den in Deutschland führenden Energiehandelshäusern.
Darüber hinaus sind folgende Unternehmen im Rahmen der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarungen bestellberechtigt:
- Soluvia Energy Services GmbH- Stadtwerke Kiel AG- Energieversorgung Offenbach AG- MVV Enamic GmbH - MVV Energy Solutions GmbH- MVV ImmoSolutions GmbH- MVV Energie AG- ENO Energienetze Offenbach GmbH
s. oben
Der Auftraggeber hat zweimal die Option zur Verlängerung des Rahmenvertrags um jeweils weitere zwei Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2032.
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziff. 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Fehlende Nachweise können zum Ausschluss des Bewerbers führen. Der AG behält sich vor, fehlende Nachweise nachzufordern.
Die vollständigen Eignungskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen, Teil A, beschrieben.
keine