Der Auftraggeber benötigt für bundesweite Messeauftritte regelmäßig flexible Messebauleistungen zur Umsetzung seiner Marketing und Kommunikationsziele. Es soll ein Rahmenvertrag über Planung, Bau und Ausstattung (Möbel, Technik), Personal einschließlich Auf /Abbau, Logistik (Transport, Lagerung), ggf. Standpersonal sowie Nachbereitung mit Auswertungen und Beratung geschlossen werden.
Der Vertrag verlängert sich ab dem 01.01.2030 um jeweils ein Jahr bis zum nächstfolgenden 31.12., wenn der Auftraggeber durch einseitige Erklärung, ohne dass die Annahme durch den Auftragnehmer erklärt werden muss, dies bis zum 30.09. eines jeden Jahres dem Auftragnehmer schriftlich mitteilt. Maximal jedoch bis zum 31.12.2031.
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziff. 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.