Auf dem Gelände des ehemaligen Gaswerks Luzenberg in Mannheim liegen auf etwa 5 ha Fläche tiefreichende Belastungsbereiche mit Gaswerksrückständen vor.Die bestehende Sanierung teilt sich in eine unterirdische mikrobiologische In-situ-Sanierung der Hauptbelastungsbereiche im grundwassergesättigten Bereich und die oberirdische Grundwasserreinigung in der Grundwassersanierungsanlage. Die bestehende Grundwasseraufbereitungsanlage befindet sich seit Januar 2010 im Betrieb und wird derzeit mit einem Durchsatz vonca. 46,5 m³/h betrieben. Das Wasser wird über insgesamt 15 Brunnen entnommen, mit Sauerstoff versetzt, gereinigt, mit CO2 versetzt und über insgesamt 37 Infiltrationsbrunnen wieder versickert.Der Betrieb wird durch eine gutachterliche Fremdüberwachung begleitet. Diese gutachterlichen Leistungen mit Leistungszeitraum vom 01.12.2026 bis 30.09.2031 werden in dieser Ausschreibungentsprechend ausgeschrieben.
(1) Kontinuierliche Überwachung der Anlagenbetriebsführung- Teilnahme an regelmäßigen und ungeplanten Besprechungen vor Ort- Fachliche Steuerungsaufgaben und Überwachung der Betriebsführung- fachliche Bewertung zu technischen Anpassungen- Vorschläge zu Betriebsoptimierungen(2) Organisation, Vorbereitung und Leitung von Arbeitskreissitzungen mit Landesbehörden,Stadt, Auftraggeber(3) Vorprüfungen von Angeboten und Rechnungen(4) Fachgutachterliche Bewertungen gemäß den Vorgaben der Sanierungspläne und Verbindlichkeitserklärungenzu Effizienz der Spülkreisläufe, Status Sanierungserfolg, mikrobiologischerBewertung des Schadstoffabbaus, u.a.(5) Übernahme eines bestehenden numerischen Grundwassermodells, Simulationen vonGrundwasserfließverhältnissen mit Hilfe des Modells(6) Organisation, Überwachung, Auswertung des Grundwassermonitorings(7) Berichtswesen- Erstellen von Halbjahresberichten- Jährliche Sachstandsberichte gemäß den Vorgaben der Sanierungspläne und Verbindlichkeitserklärungen
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziff. 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Fehlende Nachweise oder Erklärungen können zum Ausschluss des Bewerbers führen. Der AG behält sich vor, fehlende Nachweise nachzufordern.
keine