Das Kreiskrankenhaus Bergstraße (KKB) in Heppenheim beabsichtigt im Rahmen der Maßnahme "Generalsanierung KKB" umfangreiche bauliche Veränderungen in mehreren Bauabschnitten durchzuführen. Das vorliegende Leistungsverzeichnis beinhaltet die Lieferung und betriebsfertige Montage von insgesamt sieben Personenaufzügen mit Maschinenraum oben über dem Schacht gemäß DIN EN 81.
Davon entfallen:- Eine 2er-Aufzugsgruppen auf den Neubau Bauteil G (Bettenaufzüge)- Zwei Einzelaufzüge auf den Neubau in Bauteil G (Sterilgutaufzüge)- Drei Teilsanierungen bestehender Aufzugsanlagen im Mitteltrakt (Bettenaufzüge)
Die Aufzüge A1-A3 sollen saniert werden. Ein Kompletttausch ist nicht vorgesehen. Die Aufzüge A4-A7 sind Neuanlagen.Die Montage der Aufzugsanlagen erfolgt in zwei Bauabschnitten im Jahr 2026 und 2027.
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instandhaltungsangeboten.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß den in § 17 EU Abs. 1 VOB/A aufgeführten Gründen vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.