Beschaffung eines spektralen Hochleistungs-Durchflusszytometers
Beschaffung eines spektralen Hochleistungs-Durchflusszytometers mit integrierter Echtzeit-Bildgebungsfunktion als vollständig geschlossenes und aerosolsicheres System für den Betrieb unter S2-Sicherheitsbedingungen sowie für die automatisierte Probenverarbeitung bei hohem Durchsatz.
Das Gerät von der Firma BD zeichnet sich durch die einzigartige Kombination aus spektraler Vollspektrumanalyse mit fünf Lasern und hoher Detektorzahl, Echtzeit Bildgebung sowie einem vollständig geschlossenen und aerosolsicheren System für denBetrieb unter S2 Sicherheitsstandards aus. Das System ermöglicht die simultane hochdimensionale Analyse zahlreicher Zellparameter und perspektivisch auch spektrale Imaging Analysen. Hervorzuheben ist zudem der integrierte Hochdurchsatz Probenlader mit aktiver Temperaturkontrolle zur Sicherstellung stabiler und reproduzierbarer Messbedingungen über längere Messreihen. Das Gerät verfügtaußerdem über ein sehr geringes Carryover (bis zu 0,01 %) durch automatisierte Mehrfachspülung der Probennadel. Eine weitere Besonderheit ist die hohe Sensitivität zur Detektion sehr kleiner Partikel, einschließlich einzelner Virionen mit Größen unter100 nm. In dieser Kombination erfüllt das System Anforderungen, die von
Die Firma BD ist derzeit der einzige Anbieter auf dem Markt, der die geforderten Merkmals- und Funktionskombinationen erfüllt.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.