Rahmenvertrag zur Weiterentwicklung des Kontrollsystems der Partikeltherapieanlage
Für die Erneuerungen der HIT-Anlage wird beim zentralen Kontrollsystem (STCS) auf dem vorhandenen System aufgebaut. Hierfür sind Überarbeitungen in Hard- und Software sowie in der Dokumentation notwendig. Prototypisch am Qualitätssicherungsplatz realisiert, bereitet der Rahmenvertrag den eigentlichen Vertrag mit langer Laufzeit vor, indem gezielt einzelne Arbeitspakete beauftragt werden. Die ersten drei Pakete modernisieren einen Großteil der Hardware, weitere Pakete behandeln die Integration neuer Komponenten wie Strahlmonitoring und Patientenpositionierungssystem. Ziel der Arbeiten ist es, technische Herausforderungen gezielt zu bearbeiten, den Projektzeitplan zu erfüllen und Stillstandszeiten bei der Systemumstellung zu minimieren.
Der Hersteller Eckelmann AG hat das bisherige Kontrollsystem für Siemens entwickelt und ist somit als einziger Wettbewerber in der Lage, die Weiterentwicklung im bestehenden System durchzuführen.
Die Firma Eckelmann AG (EAG) hat im bisherigen System beim HIT als Zulieferer für Siemens Healthineers (SHS) in verschiedenen Bereichen entwickelt, realisiert und betreut und wird die Betreuung bis 2030 fortsetzen. Zudem hat sie für HIT das Beschleunigerkontrollsystem, das einer der wichtigsten Schnittstellenpartner des Therapiekontrollsystems ist, geliefert und gewartet. Die Rechte an den Bestandskomponenten und bereits erfolgter Weiterentwicklungen liegen bei Siemens Healthineers und in einigen Teilen auch bei Eckelmann AG.Eckelmann AG ist somit die einzige Firma, die schon heute in die bisherige Architektur eingearbeitet ist und alles Wissen und alle Rechte hat, die für die Weiterentwicklung notwendig ist.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.