Am Universitätsklinikum Heidelberg wird ein universitäres Herzzentrum innerhalb des Klinikgeländes im Neuenheimer Feld im laufenden Klinikbetrieb des Universitätsklinikums Heidelberg, auf dem Gelände um die alte Kinderklinik neu errichtet. In dem neuen Herzzentrum werden die Kardiologie, die Angiologie, die Herzchirurgie, die pädiatrische Kardiologie, die Kinderherzchirurgie sowie die Kardio-Anästhesie des Universitätsklinikums Heidelberg zusammengeführt. Durch interdisziplinäre Kooperationen und Innovationen werden Synergien und ein Mehrwert in der Versorgung und der Forschung generiert. Unmittelbar in den Neubau des Herzzentrums integriert und funktional eng damit verbunden wird der wissenschaftliche Arbeitsbereich Informatics for Life (IFL). Durch Fokussierung auf das wissenschaftliche Rechnen in der kardiovaskulären molekularen Forschung wird Fortschritt in der personalisierten Herzmedizin in Deutschland realisiert.
Metallbauarbeiten Fassade und Vordach für den Neubau Herzzentrum und Informatics for Life am Universitätsklinikum Heidelberg.
Die Vergabeeinheit VE 335.01_Fassade u. Vordach umfasst im wesentlichen Arbeiten für die Fassade.Es werden weitere Teilleistungen abgefragt, welche Sie der Anlage 1 "Projektinformation" entnehmen können:
Preis
- Bauablauf- und Terminkonzept 20%- Kollaborationskonzept 5%- Bautechnische Konzepte 20% - Nachhaltigkeitskonzept 5%
Jeder interessierte Bewerber kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge wird der Auftraggeber formell und inhaltlich prüfen und die Eignung, einschließlich der Erfüllung der festgelegten Mindestanforderungen bewerten. Der Auftraggeber wird anschließend mind. 3 Bewerber auffordern, ein Angebot für die ausgeschriebene Leistung abzugeben (Beginn der Angebotsphase). Die Wertung erfolgt nach der bekanntgegebenen Matrix entsprechend der erzielten Punktzahl der Bewerber. Bei Punktgleichheit (gleiche Eignungspunktzahl) der Bewerber kann das Losverfahren entscheiden. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt nach vorläufiger Planung am 12.12.2025. Die eingehenden Angebote werden formell und inhaltlich geprüft. Der Auftraggeber behält es sich jedoch ausdrücklich vor, ein Angebot direkt zu bezuschlagen, ohne hierüber mit dem Bieter verhandelt zu haben. Sofern von der Möglichkeit, den Auftrag auf der Grundlage des wirtschaftlichsten Erstangebots zu vergeben, kein Gebrauch gemacht wird, behält sich der Auftraggeber aber ausdrücklich vor, mit den Bietern in Verhandlungen über ihre Angebote einzutreten. Weiterhin vorbehalten bleibt die Reduktion der Zahl der Bieter während der Angebots- und Verhandlungsphase anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien. Führt der Auftraggeber Verhandlungen zu den Angeboten durch, werden die verbliebenen Bieter zur Verhandlungsrunde eingeladen und es wird mit diesen separat über ihre Angebote verhandelt. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich weitere Verhandlungsrunden vor, wobei auch hier die Reduktion der Zahl der Bieter vorbehalten bleibt. Nach Abschluss jeder Verhandlungsrunde erhalten die verbliebenen Bieter voraussichtlich die Gelegenheit, ein Angebot auf Grundlage der Ergebnisse der Verhandlungsrunde abzugeben. Dieses kann bezuschlagt werden.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens in jeder Phase des Verfahrens und gemäß den in § 17 EU Abs. 1 VOB/A aufgeführten Gründen vor.