Das Universitätsklinikum Heidelberg ist zur Erfüllung seiner Aufgaben auf eine leistungsstarke und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende IT-Infrastruktur angewiesen. Hierzu zählen u.a. Standard PCs, Monitore und Notebooks, welche seitens der Mitarbeitenden des Universitätsklinikums Heidelberg sowie weiterer Dienststellen und konzernverbundener Unternehmen des Universitätsklinikums genutzt werden.
Das Universitätsklinikum Heidelberg ist zur Erfüllung seiner Aufgaben auf eine leistungsstarke und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende IT-Infrastruktur angewiesen. Hierzu zählen u.a. Standard PCs, Monitore und Notebooks, welche seitens der Mitarbeitenden des Universitätsklinikums Heidelberg sowie weiterer Dienststellen und konzernverbundener Unternehmen des Universitätsklinikums genutzt werden. Aktuell werden die vom Auftraggeber verwendeten Geräte über ein Leasingmodell finanziert. Die bisherigen Leasingverträge über die verwendete IT-Hardware laufen nunmehr gestaffelt aus. Mit der vorliegenden Ausschreibung soll deshalb der Bedarf an neuer leistungsstarker IT-Hardware gedeckt werden. Hierzu beabsichtigt der Auftraggeber den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beschaffung der benötigten IT-Hardware inkl. vorinstallierter Betriebssystemsoftware und weiteren Dienstleistungen wie Instandhaltung und Supportleistungen. Ein Teil der zu beschaffenden IT-Geräte sowie der damit verbundenen Dienstleistungen sollen zudem über Leasing finanziert werden. Auch hierfür beabsichtigt der Auftraggeber den Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Gegenstand des Leasings sind neben der Finanzierung der zu beschaffenden Geräte Leistungen der Assetverwaltung der zu leasenden Geräte, Logistikleistungen und eine zertifizierte Datenlöschung der Datenträger nach Rückgabe der Geräte. Der Auftrag wird mithin in folgenden zwei Losen vergeben.
Die Wertung der Angebote erfolgt auf der Grundlage der nachstehend dargestellten einfachen Richtwertmethode. Für jedes Angebot wird das "Preis-Leistungs-Verhältnis" gebildet; d. h. es wird der Quotient aus Leistung (Leistungspunkte) und Preis (Euro - netto) nach folgender Formel errechnet:
Z = L/P * 100.000
Z = Wirtschaftlichkeitskennzahl (zur Ermittlung des Preis-Leistungs-Verhältnisses)L = Gesamtsumme Leistungspunkte P = Wertungspreis (Euro - brutto)
siehe Anlage2 zum 2.VB- LV Los1 (Tabellenblatt AV2.18 Wertungsmatrix) bzw. Anlage3 zum 2.VB - LV Los2 (Tabellenblatt AV 3.9 Wertungsmatrix)
Der Auftrag wird mithin in folgenden zwei Losen vergeben: Los 1: Abschluss einer Rahmenvereinbarung über den Kauf von IT-Hardware (u.a. Business PCs, Monitore und Notebooks) nebst Zubehör Los 2: Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Finanzierung von IT-Hardware (inkl. Software, Zubehör und Dienstleistungen) über Leasing Beide Rahmenvereinbarungen beginnen mit Zuschlagserteilung und haben eine Laufzeit von 48 Monaten.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.