Darstellung einer ausführlicheren Begründung für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung länger als 4 Jahre (§ 21 Abs. 6 VgV).
Bisherige Begründung in der Bekanntmachung:Aufgrund der hohen Komplexität und einer Projektierungsphase von voraussichtlich 2 Jahren wird die Rahmenvereinbarung die Laufzeit von 4 Jahren überschreiten.
Aktualisierte Begründung:Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung über eine SaaS Softwarelösung übersteigt ausnahmsweise die Regelhöchstdauer von vier Jahren, da bis zum produktiven Go Live - abhängig von Integrations- und Migrationsumfang - eine Projektlaufzeit von bis zu 24 Monaten erforderlich ist. Um die erheblichen Einmalaufwände (Migration, Interoperabilität, Sicherheitszertifizierungen, Schulungen) wirtschaftlich zu amortisieren, die Betriebskontinuität sicherzustellen und unverhältnismäßige Doppel- und Umstellungskosten zu vermeiden, ist eine längere produktive Nutzungsphase sachlich geboten. Die Ausnahme ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt; Transparenz und Wettbewerb sind gewährleistet (u. a. Bekanntgabe der voraussichtlichen Gesamtabnahmemengen, Beachtung des Missbrauchsverbots). Rechtsgrundlagen: § 21 Abs. 6 VgV.