Beschaffung von unterschiedlichen Wäscheartikeln für das Universitätsklinikum Heidelberg.
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt verschiedene Wäscheartikel zu beschaffen. Das vom Auftraggeber geforderte Wäschesortiment ist detailliert in Anlage 3 (Preisblatt) aufgeführt.
Die Angebotspreise sind in Anlage 3 der Vergabeunterlagen ("Preisblatt") einzutragen. Hierzu werden in jedem Los die Mengen und Preise des jeweiligen Wäscheartikels automatisch multipliziert und diese Endwerte der Wäscheartikel anschließend miteinander summiert.
Somit ergibt sich folgende Berechnungsformel:
Gesamtpreis pro Los = Bestellmenge p. a. von Wäscheartikel 1 * Angebotspreis Wäscheartikel 1 + Bestellmenge p. a. von Wäscheartikel 2 * Angebotspreis Wäscheartikel 2 +Bestellmenge p. a. von Wäscheartikel x * Angebotspreis Wäscheartikel x + ...
Punktwert "Preis" pro Los = niedrigster Gesamtpreis pro Los / Gesamtpreis pro Los des jeweiligen Bieters * maximal zu erreichende Punktzahl (70 Punkte)
Im Zuschlagskriterium "Preis" kann somit eine Maximalpunktzahl von 70 Punkten pro Los erreicht werden.
Für die ausgeschriebene Leistung hat der Bieter in freier Form ein konkretes Produktions- und Belieferungskonzept einzureichen. Das Konzept darf zwei DINA4-Seiten nicht überschreiten und soll mind. die nachfolgenden Kriterien beinhalten:1) Produktionsstandorte der angebotenen Wäscheartikel (positiv, d. h. im oberen Punktesegment werden insbesondere deutschland- und europaweite Produktionen bewertet. Aufgrund der prioritären Versorgungssicherheit werden Produktionen außerhalb Europas tendenziell im unteren Punktesegment bewertet.)2) Nachhaltigkeit und Fair Trade (Transportwege, CO2-Emmissionen, Produktionsbedingungen, Lieferketten, etc.)3) Verwendung von Zertifikaten/Siegeln, etc. 4) Beschreibung des Vorgehens bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. Corona-Pandemie)5) Bearbeitungszeit von Reklamationen
Das eingereichte Konzept wird nach folgendem Schema mit 30 bis 0 Punkten bewertet:30 Punkte: Die Einreichung und Darstellung der erbetenen Inhalte ist vollständig erfolgt und inhaltlich für die Auftragsausführung vollumfänglich zufriedenstellend.25 Punkte: Die Einreichung und Darstellung der erbetenen Inhalte ist vollständig erfolgt und inhaltlich für die Auftragsausführung zufriedenstellend. 20 Punkte: Die Einreichung und Darstellung der erbetenen Inhalte ist weitestgehend vollständig erfolgt und inhaltlich für die Auftragsausführung zufriedenstellend.15 Punkte: Die Einreichung und Darstellung der erbetenen Inhalte ist erfolgt, weist jedoch Lücken auf; inhaltlich für die Auftragsausführung in Ordnung.10 Punkte: Die Einreichung und Darstellung der erbetenen Inhalte ist teilweise erfolgt; inhaltlich für die Auftragsausführung nur beschränkt angemessen.5 Punkte: Die Einreichung und Darstellung der erbetenen Inhalte ist beinahe überhaupt nicht erfolgt, inhaltlich für die Auftragsausführung nicht angemessen.0 Punkte: Die Einreichung und Darstellung der erbetenen Inhalte ist nicht erfolgt.
Die Vergabe von Punktzahlen, die sich zwischen zwei der o. g. Punkteverteilungsstufen befinden, ist möglich. Folglich kann ein Bieter beispielsweise auch mit 17 Punkten, 8 Punkten etc. bewertet werden. Kommazahlen (bspw. 17,5 Punkte) werden als Punktzahlen nicht vergeben.
In Zuschlagskriterium "Produktions- und Belieferungskonzept" kann somit eine Maximalpunktzahl von 30 Punkten erreicht werden.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.
Beschaffung "OP-Hose, weiß" in unterschiedlichen Größen
Beschaffung "OP-Hemd, OP-Hose, OP-Jacke, blau & grün" in unterschiedlichen Größen
Beschaffung "Arztkittel & Pflegerhosen, weiß" in unterschiedlichen Größen
Beschaffung "OP-Mäntel, grün, brombeer" in unterschiedlichen Größen
Beschaffung von "Schwesternschürzen"
Beschaffung von "Flügelhemden"
Beschaffung von "Bettwäsche"
Beschaffung von "Kopfkisseninlets, Einziehdecken"
Beschaffung von "Windeln, Geschirrtücher, Grubentücher"
Beschaffung von "Abdecktüchern"
Beschaffung von "Unterlagen Geri"
Beschaffung von "Moltontüchern"
Beschaffung von "Frotteewäsche"
Beschaffung von "Containerinnenhauben"