Hardware-, sowie Softwarekomponenten, für die automatische Registrierung von intraoperativ aufgenommen MR Datensätzen, welche MRT Bildinformationen in das vorhandene Brainlab Navigationssystem überträgt.
Zukünftig sollen aus den OP`s 10 und 11 neurochirurgisch operierte Patienten während der Operation zum MRT transportiert werden. In diesem Zusammenhang wird ein neues MRT System angeschafft. Im Zentral OP der Kopfklinik sind bereits in allen OP-Sälen Komponenten des Herstellers Brainlab in Anwendung. Zur Einbindung dieses Systems in das bereits vorhandene Bild- und Navigationssystem der Firma Brainlab, sind entsprechende Lizenzen anzuschaffen. Nur damit ist gewährleistet, dass die Modalitäten MRT und Navigationssystem Informationsdaten austauschen können.
Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbringbar od. bereitstellbar, weil aus techn. Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Erweiterung des bestehenden Systems des Herstellers. Keine anderes System ist kompatibel, kein anderer Hersteller kann diese Leistung bereitstellen.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.