Postdienstleistungen für das Universitätsklinikum Heidelberg und Universitätsklinikum Mannheim
Auftragsgegenstand dieser Ausschreibung ist die Postdienstleistung für das Universitätsklinikum Heidelberg und Universitätsklinikum Mannheim. Sämtliche an Externe zu versendende Post ist hiervon erfasst. Die interne Postverteilung ist hingegen nicht Leistungsbestandteil.Der Begriff "Post" umfasst folgende Produkte:- Standardbrief- Kompaktbrief- Großbrief- Maxibrief- Einschreiben- Ausland (Kilopost)
Der Vertrag beginnt zum 01.01.2026 und endet ohne besondere Kündigung zum 31.12.2027, wenn nicht der Auftraggeber bis zum 30.6.2027 schriftlich die ihm eingeräumte 1. Option zur Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2028 wahrgenommen hat.
Der Vertrag endet ohne besondere Kündigung nach Ablauf der 1. Verlängerungsoption zum 31.12.2028, wenn nicht der Auftraggeber bis zum 30.06.2028 schriftlich die ihm eingeräumte 2. Option zur Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2029 wahrgenommen hat.
Die Vertragslaufzeit endet im Falle der Wahrnehmung der 2. Verlängerungsoption ohne besondere Kündigung zum 31.12.2029.
Poststelle
Universitätsklinikum MannheimPoststelle, Haus 6, Ebene 2, Zimmer 10Theodor-Kutzer-Ufer 1-3 68167 Mannheim
Der Bieter hat für jedes der in Anlage 3 aufgeführten Produkte einen Angebotspreis (gesetzlicher Portopreis je Portogruppe abzüglich Rabatt) für das Universitätsklinikum Heidelberg und das Universitätsklinikum Mannheim einzureichen. Dieser Angebotspreis wird anschließend mit der Gesamtmenge aus dem Durchschnitt der Jahreswerte aus 2023 und 2024 multipliziert. Daraufhin wird die Summe aus den Angebotswerten aller Portogruppen für 1 Jahr über beide Leistungsempfänger gebildet (=Gesamtwert Inland und Ausland).
Der Preis wird im Anschluss mit 50 % bewertet.
Die Punkte im Zuschlagskriterium "Preis" werden ermittelt, indem der Gesamtwert des jeweiligen Bieters ins Verhältnis zum niedrigsten Gesamtwert aller Bieter gesetzt wird:Punktwert Preis = (Niedrigster Gesamtwert Inland und Ausland / Gesamtwert Inland und Ausland des jeweiligen Bieters) * 100 Punkte * 50 % Preisgewichtung
Das Kriterium der Qualität wird in sechs Unterkriterien aufgegliedert:- Geringe Laufzeit 40%- Korrekte Zustellung 15%- Beschädigungsfreiheit 15%- Ungerechtfertigte Rücksendung 15%- Externe Messungen 10%- Mitnahme von Paketen 5%
Der Bieter hat in Anlage 3 zu jedem der o.g. Kriterien anzugeben, welche Quote er erfüllen kann. Entsprechend erhält der Bieter Punkte je Kriterium, die wie o.a. anteilig gewichtet werden. Durch Addition der erreichten, gewichteten Punkte (max. 100) ergibt sich die Gesamtpunktzahl des Bieters für das Kriterium "Qualität".
Die Qualität wird im Anschluss mit 50 % bewertet.
Die Punkte im Zuschlagskriterium "Qualität" werden mit folgender Formel ermittelt:Punktwert Qualität = Punktzahl aus Qualitätskonzept * 50 % Qualitätsgewichtung
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.